Kreativität - aber sicher
Neben den klassischen Werken wie Literatur, Wissenschaft und Kunst, können auch Gebrauchsgegenstände als „Werk der angewandten Kunst“ urheberrechtlich geschützt sein.
Das bedeutet, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die äußerliche Nachahmung von Produkten sowohl aus dem Designrecht, als auch aus dem Urheberrecht untersagt werden können.
Darüber hinausgehend können auch Computerprogramme dem Schutz aus dem Urheberrecht unterliegen. Dabei muss das Urheberrecht im Gegensatz zum Patenrecht nicht angemeldet werden, sondern entsteht quasi von selbst. Da das Urheberrecht jedoch lediglich vor identischem Kopieren von Computercode schützt und durch Variationen des Codes umgangen werden kann, empfiehlt es sich, wenn möglich immer parallel einen Patentschutz anzustreben. Hierdurch ergibt sich eine ideale Ergänzung zu den technischen Schutzrechten wie Patente oder Gebrauchsmuster: Während das Urheberrecht den konkreten Code vor identischem Kopieren schützt, ermöglicht das Patent, die in dem Computerprogramm verkörperte Idee, d.h. einen bestimmten Algorithmus und seine Wirkung, ganz abstrakt zu schützen.
Zum Schutz von computerimplementierten Erfindungen
Wir stehen Ihnen zur Seite
In der Praxis hat der Urheber vor allem das Interesse, sein Werk vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen bzw. gegen Entgelt zu verwerten. Für Kreative und Unternehmer ist es daher von zentraler Bedeutung, die Möglichkeiten der Verwertung und Nutzung rechtlich abzusichern, Haftungsfragen rechtzeitig zu klären und sich natürlich gegen Verstöße seiner Urheberschaft zur Wehr zu setzen.
Bei allen Fragen dieser Thematik, vom Lizenzvertragsrecht über Urheberrechtsverletzungen bis hin zum Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte, stehen wir Ihnen zusammen mit unseren Rechtsanwaltskollegen kompetent mit Rat und Tat zur Seite.
Leistungen Urheberrecht
- Lizenzverträge
- Urheberrechtsverletzungen
- Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte