1. Geltungsbereich
Diese Mandatsbedingungen gelten für alle bestehenden und zukünftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden Mandant)
und der Richardt Patentanwälte PartG mbB.
Im Einzelfall abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sein.
Vertragspartner ist die Kanzlei selbst und nicht einzelne Personen der Kanzlei.
2. Das Mandat
2.1 Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder rechtlicher Erfolg.
2.2 Richardt Patentanwälte PartG mbB und die für Richardt Patentanwälte PartG mbB tätigen in- und ausländischen Patent- und Rechtsanwälte sowie European Patent, Design and Trademark Attorneys erbringen ihre Leistung unabhängig und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
2.3 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, wird das Mandat unter Ausschluß anderer Rechtsordnungen
ausschließlich unter Berücksichtigung des deutschen Rechts einschließlich des in Deutschland geltenden Rechts der Europäischen Union,
jeweils mit Ausnahme des Steuerrechts,bearbeitet.
Die für Richardt Patentanwälte PartG mbB tätigen Patentanwälte beraten nur im nach § 3 Patentanwaltsordnung definierten Umfang.
Darüber hinausgehende Äußerungen eines Patentanwalts, insbesondere zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), Kartellrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, ausländisches nationales Recht, stellen keine Rechtsberatung dar,
sondern dienen nur dem Zweck, weitere rechtliche Handlungsoptionen aufzuzeigen,
deren rechtliche Beurteilung unter dem Vorbehalt einer durch den Mandanten ausdrücklich gewünschten Prüfung
durch einen für das entsprechende Rechtsgebiet für die Rechtsberatung berechtigten Anwalt steht.
2.4 Richardt Patentanwälte PartG mbB ist berechtigt, zur Ausführung des Mandats sachkundige Mitarbeiter und fachkundige Dritte,
insbesondere ausländische Korrespondenzanwälte und freie Mitarbeiter, heranzuziehen,
soweit diese in einem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden,
der mindestens der für die für Richardt Patentanwälte PartG mbB tätigen Anwälte geltenden berufsrechtlichen Verschwiegenheit entspricht.
2.5 Richardt Patentanwälte PartG mbB erbringt die Beratungsleistungen ausschließlich für den Mandanten.
Das betrifft insbesondere Rechtsgutachten oder sonstige schriftliche Stellungnahmen.
Richardt Patentanwälte PartG mbB übernimmt keine Haftung gegenüber Dritten,
sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.6 Richardt Patentanwälte PartG mbB ist berechtigt, im Rahmen der Ausführung des Mandats mit dem Mandanten und Dritten per E-Mail
oder einer anderen Form der elektronischen Nachrichtenübertragung unverschlüsselt zu kommunizieren,
solange der Mandant selbst mit Richardt Patentanwälte PartG mbB unverschlüsselt kommuniziert und/oder auf Verlangen des Mandanten nichts anderes wenigstens in Textform vereinbart wird.
Soll die Kommunikation Ende-zu-Ende verschlüsselt erfolgen, ist der Mandant verpflichtet mitzuteilen,
welche Verschlüsselung bzw. welchen Verschlüsselungsprovider er wünscht und die erforderlichen Zertifikate zur Verfügung zu stellen.
3. Informationspflichten
3.1 Der Mandant wird Richardt Patentanwälte PartG mbB und die für Richardt Patentanwälte PartG mbB tätigen Personen rechtzeitig und vollständig informieren und alle notwendigen Informationen und Entscheidungen so rechtzeitig übermitteln, dass das Mandat durch Richardt Patentanwälte PartG mbB und ggf. zugezogener Korrespondenzanwälte rechtzeitig erbracht werden kann.
3.2 Der Mandant wird Richardt Patentanwälte PartG mbB über seine aktuelle Postanschrift und sonstige Kommunikationsmittel unterrichten, damit er für Richardt Patentanwälte PartG mbB erreichbar ist. Insbesondere teilt der Mandant jede Änderung seiner Kontaktdaten während des Mandats mit. Richardt Patentanwälte PartG mbB übernimmt keine Haftung, wenn in Ermangelung einer gültigen Postanschrift und/oder ungültiger elektronischer Adressdaten (z.B. E-Mail-Anschrift, URL etc.) eine Weisung zur Aufrechterhaltung eines Schutzrechts nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Gleiches gilt, wenn der Mandant telefonisch nicht erreichbar ist.
3.3 Falls von dem Mandanten nicht rechtzeitig innerhalb einer nicht mehr verlängerbaren Frist eine erforderliche Information oder Weisung eingeholt werden kann, kann Richardt Patentanwälte PartG mbB zur Rechteerhaltung auf Basis einer vermuteten Interessenlage des Mandanten tätig werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Wird Richardt Patentanwälte PartG mbB im vermuteten Interesse des Mandanten tätig, so hat der Mandant die entstehenden Honorare, Auslagen und Gebühren zu zahlen.
4. Vergütung
4.1 Die Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) bestimmen sich nach den getroffenen Vergütungsvereinbarungen bzw. nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen von Richardt Patentanwälte PartG mbB, alternativ nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Gebührenbestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG). Sofern keine anders lautende Vergütungsabrede über Honorare, Auslagen und Gebühren (Vergütung) getroffen ist, bemisst sich das Honorar des Anwalts nach der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und wird von Richardt Patentanwälte PartG mbB nach billigem Ermessen bestimmt. In streitigen Verfahren wird eine Vergütung von mindestens der Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwälten (RVG) berechnet.
4.2 Reisezeiten sowie die Zeiten, die zur internen Koordination von Anwälten zur Bearbeitung des Mandats notwendig sind, werden nach Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten werden zum halben Stundensatz berechnet.
4.3 Die bei mandatsbedingten Reisen gegebenenfalls anfallenden Auslagen für Flugreisen, Bahnfahrten und sonstige Fahrten sowie für Übernachtungskosten werden in der angefallenen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
4.4 Richardt Patentanwälte PartG mbB ist berechtigt bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlich entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen.
4.5 Sofern in der Rechnung nicht anders angegeben, ist die Vergütung sofort nach Zugang der Rechnung fällig. 30 Tage nach Fälligkeit ist Richardt Patentanwälte PartG mbB berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt grundsätzlich unbar. Richardt Patentanwälte PartG mbB ist es bei langlaufenden Mandatsverhältnissen gestattet monatlich abzurechnen.
4.6 Richardt Patentanwälte PartG mbB ist berechtigt, Gelder und Geldwerte für den Mandanten in Empfang zu nehmen und, soweit nicht zweckgebunden, hieraus Vergütungsansprüche auch aus anderen Mandaten des Mandanten zu befriedigen. Im Übrigen wird Richardt Patentanwälte PartG mbB eingegangene und dem Mandanten zustehende Gelder unverzüglich an den Mandanten weiterleiten.
4.7 Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen von Richardt Patentanwälte PartG mbB ist nur zulässig, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Haftung und Haftungsbeschränkung
5.1 Die Haftungsgrundsätze richten sich nach den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und den Mandatsbedingungen. Eine darüberhinausgehende Haftung der für Richardt Patentanwälte PartG mbB tätigen einzelnen Anwälte ist nicht gegeben, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für Richardt Patentanwälte PartG mbB handeln.
5.2 Die Haftung ist für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf 5.000.000, -- EUR (in Worten: fünf Millionen) für jedes einzelne Mandat, unabhängig von der Anzahl etwaiger Anspruchsteller, begrenzt. Die Haftungsbeschränkung erfaßt sämtliche Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren Jahren entstanden sind. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
5.3. Auf Wunsch des Mandanten kann Richardt Patentanwälte PartG mbB für den Einzelfall eine Versicherung in einer von dem Mandanten gewünschter Höhe abschließen und die Höhe die Haftungsbeschränkung auf diesen Betrag anheben. Der Mandant trägt die damit verbundenen Kosten.
5.4 Richardt Patentanwälte PartG mbB übernimmt keine Haftung für durch Kooperationspartner verursachte Schäden, sofern diese hierbei nicht als Erfüllungsgehilfen für Richardt Patentanwälte PartG mbB tätig geworden sind. Die Beauftragung eines Korrespondenzanwalts mit der Geschäftsbesorgung für den Mandanten durch Richardt Patentanwälte PartG mbB erfolgt im Namen des Mandanten, so dass der Korrespondenzanwalt nicht Erfüllungsgehilfe von Richardt Patentanwälte PartG mbB, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Mandanten wird.
5.5 Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber Richardt Patentanwälte PartG mbB nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Mandant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Mandant auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.
6. Beendigung des Mandats
Das Mandat endet mit Erledigung des Auftrags. Es kann beiderseitig ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei beendet werden, durch Richardt Patentanwälte PartG mbB, jedoch nicht zur Unzeit.
7. Datenschutz
Ausführliche Informationen zum Datenschutz, zum Umgang mit personenbezogenen Daten Richardt Patentanwälte PartG und den Betroffenenrechten sind im Internet abrufbar unter www.richardt.eu/datenschutzerklaerung/
8. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des deutschen internationalen Privatrechts.
8.2 Erfüllungsort für sämtliche das Mandatsverhältnis betreffenden Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist Wiesbaden.
9. Sonstiges
9.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine gültige und durchsetzbare zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.
9.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
9.3 Die Verwendung rein männlicher Formulierungen gilt für weibliche und diverse Personen entsprechend und wurde nur zur vereinfachten Lesbarkeit gewählt.
9.4 Die deutsche Version dieser Mandatsbedingungen ist die rechtlich verbindliche.