Zeitplan für das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) bekannt gegeben

Am 6. Oktober 2022 gab der Verwaltungsausschuss für das Einheitliche Patentgericht (EPG) einen aktualisierten Zeitplan bezüglich des Inkrafttretens des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) bekannt.

Zeitplan für das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) bekannt gegeben

Am 6. Oktober 2022 gab der Verwaltungsausschuss für das Einheitliche Patentgericht (EPG) einen aktualisierten Zeitplan bezüglich des Inkrafttretens des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass zum 1. April 2023 das Übereinkommen in Kraft treten wird. 

Was ändert sich mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ)?

Ab diesem Zeitpunkt können Verfahren wie z. B. Patentverletzungsklagen und Nichtigkeitsklagen, für die das EPG zuständig ist, vor dem neuen Gericht anhängig gemacht werden. Ebenfalls werden ab diesem Zeitpunkt Einheitspatente verfügbar sein. Bei Einheitspatenten handelt es sich um Patente, welche einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden Staaten besitzen. Für Anmelder hat dies den Vorteil, dass kostenintensive Validierungen in diesen Staaten wegfallen.


Was ist die Sunrise Period und was bedeutet diese für die Patentanmelder?

Nachdem Deutschland voraussichtlich Ende 2022 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, beginnt zum 1. Januar 2023 die sogenannte Sunrise Period. Hierbei handelt es sich um einen dreimonatigen Zeitraum. Endet die Frist zur Beantwortung der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ (Erteilungsabsicht) einer europäischen Patentanmeldung nach diesem Zeitraum, können Anmelder einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. Sind die Erfordernisse für die Eintragung der einheitlichen Wirkung gemäß der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz erfüllt, trägt das EPA (Europäisches Patentamt) dann nach dem Start des einheitlichen Patentsystems die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein.


Welche Möglichkeiten haben Patentanmelder in der Sunrise Period und welche Vorteile bringt ein Opt-out?

Mit dem Beginn der Sunrise Period zum 1. Januar 2023 haben Inhaber von erteilten europäischen Patenten die Möglichkeit, für eines oder mehrere ihrer Patente einen „Opt-out“ zu erklären. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht werden alle europäischen Patente, für die kein Opt-out nachgefragt wurde, automatisch der Rechtsprechung des EPG unterworfen. Möchte ein Patentinhaber z.B. das Risiko einer zentralen Patentvernichtung durch das Einheitliche Patentgericht vermeiden, sollte in der Sunrise Period spätestens bis zum 31. März 2023 der Opt-out erklärt werden. Zwar steht der Opt-out auch noch für Patente zur Verfügung, nachdem das EPG seine Tätigkeit aufgenommen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn bis dahin keine Verfahren bezüglich der betreffenden Patente vor dem EPG eingeleitet wurden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihres Patentportfolios zur Klärung der Frage, ob zu einzelnen Patenten ein Opt-out erklärt werden sollte.

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Autor: Dr. Michael Schmid