Verschiebung Einheitspatent auf den 1. Juni 2023

Aufgrund von technischen Problemen verzögert sich dies nun bis voraussichtlich 1. Juni 2023, wie der Präsident des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) und der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des EPG vor Kurzem mitgeteilt haben.

Verschiebung Einheitspatent auf den 1. Juni 2023

Viele Anmelder hatten auf die Möglichkeit, der Beantragung von Einheitspatenten ab Frühjahr 2023 gehofft. Aufgrund von technischen Problemen verzögert sich dies nun bis voraussichtlich 1. Juni 2023, wie der Präsident des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) und der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des EPG vor Kurzem mitgeteilt haben. Die technischen Probleme liegen darin, dass es für Nutzer des neuen Systems bisher kaum Möglichkeiten gibt, Zugang zum sogenannten elektronischen Case Management System (CMS) des EPG zu erhalten. Dieser Zugang ist jedoch eine Grundlage dafür, dass Handlungen gegenüber dem EPG vorgenommen werden können. 


Opt-out Anträge für Einheitspatente

Zu diesen Handlungen gehört insbesondere auch die Erklärung von Opt-out Anträgen für Einheitspatente. Opt-out-Anträge dienen dazu, im Zuständigkeitsbereich des EPG validierte und in Kraft befindliche Europäische Patente der Gerichtsbarkeit des EPG zu entziehen. Zur Erinnerung, der Zuständigkeitsbereich des EPG betrifft Stand heute die folgenden 17 Länder: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden. Eine spätere Ausweitung auf bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten ist möglich.

Um Patentinhabern ausreichend Zeit zu gewähren, für ihre bestehenden (alten) Patente den etwaigen Opt-out zu erklären, ist vorgesehen, dass bereits innerhalb der Sunrise-Periode über das CMS entsprechende Anträge gestellt werden können. Die Sunrise-Periode bezeichnet einen dreimonatigen Zeitraum vor Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliches Patentgericht, also nunmehr einen Zeitraum ab 1. März 2023. 


Wie erhält man ein Einheitspatent?

Der Weg zum Einheitspatent führt über eine normale europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA). Diese Anmeldung wird zunächst vom EPA geprüft. Ist ein Einheitspatent gewünscht, kann ab dem 1. Juni 2023 innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt (Artikel 97 EPÜ) ein „Antrag auf einheitliche Wirkung“ gestellt werden. 

Um Anmeldern die Freiheit zu geben, sich vor dem 1. Juni 2023 die Entscheidung für Einheitspatente offenzuhalten, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Ursprünglich sollte diese ab dem Beginn der Sunrise-Periode greifen – nach heutiger Lesart erst ab dem 1. März 2023.  


Verschiebung der Bekanntmachung des Erteilungshinweises für Einheitspatente

Um Anmelder für Einheitspatente nicht zu benachteiligen, hat das Europäische Patentamt mitgeteilt, dass trotz des verspäteten Starts der Sunrise-Periode nun doch bereits am 1. Januar 2023 die Übergangsregelung in Kraft tritt. Diese regelt konkret die Möglichkeit, in Reaktion auf eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ (Erteilungsabsicht) einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen oder eine Verschiebung der Bekanntmachung des Erteilungshinweises zu beantragen. Für den Fall des frühen Antrags auf einheitliche Wirkung wird nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht, also erst ab 1. Juni 2023, die einheitliche Wirkung automatisch registriert. Für den Fall des Antrags auf Verschiebung der Bekanntmachung des Erteilungshinweises wird die Bekanntmachung verschoben und erfolgt am oder unmittelbar nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens. Dann erst beginnt die Frist von einem Monat, innerhalb derer der Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden muss, sofern ein Einheitspatent gewünscht ist.

Somit erhalten Anmelder schon ab Januar die Möglichkeit, sich die Entscheidung für oder gegen ein Einheitspatent über den 1. Juni 2023 hinaus offenzuhalten.

In der Summe stehen damit Patentanmeldern und Patentinhabern folgende Vorbereitungsmaßnahmen zum Einheitspatent zu nachfolgenden Terminen zur Verfügung:

  • Ab 1. Januar 2023: früher Antrag auf einheitliche Wirkung
  • Ab 1. Januar 2023: Antrag auf Verschiebung der Bekanntmachung des Erteilungshinweises
  • Ab 1. März 2023: Erklärung eines Opt-outs (Start der Sunrise Period)

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zum Einheitspatent, bei den Anträgen zur einheitlichen Wirkung, dem Antrag auf Verschiebung der Bekanntmachung des Erteilungshinweises oder der Erklärung eines Opt-outs.

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Autor: Dr. Michael Schmid