Systematische, abschließende Recherche für ältere nationale Rechte durch das EPA

Weitere Qualitätssteigerung von Einheitspatenten

Nach Art. 54(3) EPÜ gehört auch der Inhalt nachveröffentlichter europäischer Patentanmeldungen zum Stand der Technik, nicht jedoch entsprechende nationale Rechte.
Anders ist die Situation jedoch nach Patenterteilung und Validierung in den nationalen Staaten. Ältere nachveröffentlichte nationale Rechte können nach Art. 139 (2) EPÜ nach der Erteilung des europäischen Patents in einem nationalen Verfahren als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden. Deshalb können Patentanmelder einen gesonderten Anspruchssatz für ein Land einreichen, in dem ein älteres nationales Recht besteht (Regel 138 EPÜ).

Damit Patentanmelder zukünftig fundierter eine entsprechende Entscheidung über die Einreichung gesonderter Anspruchssätze treffen können, bietet das EPA einen neuen Service an. 

Ab 1. September 2022 wird das EPA kostenfrei systematische abschließende Recherchen durchführen, um ältere nationale Rechte zu ermitteln und deren Prima-facie-Relevanz zu beurteilen. Der Vorteil für die Patentanmelder ist, dass auf dieser Grundlage beurteilt werden kann, ob in einzelnen Vertragsstaaten Risiken, bezüglich nachveröffentlichtem Stand der Technik gegeben sind. Insbesondere im Hinblick auf Einheitspatente und deren daraus resultierende Angreifbarkeit wertet diese Recherche Einheitspatente qualitativ auf.

Informationen zu Einheitspatenten

Was sind Einheitspatente und welche Vorteile bietet die einheitliche Wirkung?

Einheitspatente bieten den Erfindern einheitlichen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass für alle teilnehmenden Staaten der Umfang der Rechte aus dem Einheitspatent für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten deckungsgleich sind. Durch ein Einheitspatent entfällt gegenüber den europäischen Patenten das nationale Validierungsverfahren, welches meist sehr komplex und mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Einheitspatent erfüllt werden?

Im ersten Schritt muss zunächst ein europäisches Patent nach dem EPÜ erlangt werden. Erst im Anschluss kann gegenüber dem EPA die einheitliche Wirkung, also das Einheitspatent beantragt werden.

Voraussetzung für die Eintragung als Einheitspatent durch das EPA ist die Erteilung der gleichen Patentansprüche in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Nach Erteilung des europäischen Patents, muss der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im europäischen Patentblatt, einen schriftlichen Antrag auf „einheitliche Wirkung“ stellen, damit ein Einheitspatent erteilt werden kann. 

Wie können wir von Richardt Patentanwälte Sie beim Thema Einheitspatente unterstützen?

Unsere Kanzlei berät Sie nach Durchsicht der Recherche-Ergebnisse der abschließenden Recherche gerne dahin gehend, ob für Ihr Patent ein Einheitspatent infrage kommt oder ob alternativ die klassische Validierung mit, national unterschiedlichen Anspruchsätzen zu empfehlen ist. 

Denn für ein Einheitspatent kommen nur europäische Patente, die mit demselben Anspruchssatz für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, für den einheitlichen Patentschutz infrage (siehe Artikel 3 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012). Insofern bietet die zusätzliche Recherche und Analyse im Einzelfall eine weitere Entscheidungsgrundlage für oder gegen das Einheitspatent. Die zusätzliche Recherche des EPA und die darauf basierende Beratung unsererseits ist für Sie in besonderer Weise wichtig, sofern Sie zukünftig über ein Einheitspatent nachdenken.

Sprechen Sie uns an und kontaktieren Sie uns für weitere Informationen unter:

Telefon: +49 (0)611 / 341568-0
Telefax: +49 (0)611 / 341568-11
E-Mail: Email an uns senden
PGP-Schlüssel

Autor: Dr. Michael Schmid