Zusammenfassung der wichtigsten Entwicklungen zum Einheitlichen Patentsystem

Im Einklang mit den EU-Verordnungen (Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012) trat das System offiziell mit der Einführung des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht ("EPG") in Kraft.

Am 1. Juni 2023 wurde das lang erwartete einheitliche Patentsystem gestartet. Im Einklang mit den EU-Verordnungen (Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012) trat das System offiziell mit der Einführung des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht ("EPG") in Kraft. Zuvor hatten Patentanmelder in Europa nur die Möglichkeit, das erteilte europäische Patent in den EU-Mitgliedstaaten einzeln validieren und aufrechterhalten zu lassen. Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) bietet nun eine Alternative zu diesem umständlichen und potenziell sehr kostspieligen Verfahren. Die Patentanmeldungen werden weiterhin beim Europäischen Patentamt eingereicht und von diesem geprüft.

Anstatt jedoch für jedes einzelne Land validiert zu werden, ist es möglich, ein Patent zu beantragen, das in allen Mitgliedstaaten des neuen Abkommens gilt. Nach der Erteilung des europäischen Patents kann der Patentinhaber also entscheiden, ob er das Patent als Einheitspatent behandeln lassen will oder nicht.

Derzeit ist das Einheitspatent in 17 Ländern wirksam. Dazu gehören europäische Länder wie Deutschland, Frankreich, Italien usw. Viele Länder wie das Vereinigte Königreich, Spanien, Polen, Griechenland, Irland, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, die Türkei, die Schweiz und Norwegen fallen jedoch nicht unter das Einheitspatent. Wenn in diesen Ländern Schutz gewünscht wird, muss zusätzlich eine Validierung eingeholt werden. Ebenso ist es nach wie vor möglich, in jedem Land eine herkömmliche Validierung anstelle eines Einheitspatents zu erhalten.
 




 

Dritte Zentralkammer nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs in Mailand angesiedelt

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Abkommen im Jahr 2021 mussten die Pläne für London als Sitz einer Zentralkammer neu abgestimmt werden. Infolgedessen fand am 2. Juni 2023 ein trilaterales Treffen zwischen Italien, Frankreich und Deutschland statt, um eine dauerhafte Lösung für die ursprünglich in London geplante Einrichtung auszuhandeln. Das Triumvirat einigte sich auf die Aufteilung der bisher London zugewiesenen Kompetenzen auf ihre UPC-Zentralsitze in Mailand, Paris und München.

Nach derzeitigem Verhandlungsstand wird Mailand die Patente der IPC-Sektion A (Täglicher Lebensbedarf), München zusätzlich die Patente der IPC-Sektion C (Chemie; Hüttenwesen) und Paris zusätzlich die SPCs der Sektionen A und C bearbeiten. Diese Regelung scheint den Spekulationen zu entsprechen, die in den letzten Monaten die Runde machten. Die Mitgliedstaaten werden am 26. Juni erneut zusammenkommen, um eine Entscheidung zu treffen.


Eine Vielfalt von Sprachen, mit einem einheitlichen Nenner des Englischen in den EPG-Verfahren

Lokale oder regionale Abteilungen des EPG, die z. B. hauptsächlich mit Verletzungsfällen befasst sind, haben die Freiheit, Verfahren in ihrer Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (EPA) - Englisch, Französisch oder Deutsch - zu führen, je nachdem, was die Abteilung bestimmt.

Am 1. Juni 2023 gab das EPG bekannt, dass die französischen, deutschen und italienischen Abteilungen des EPG Englisch als Verfahrenssprache festgelegt haben. Mit dieser Ankündigung wurden frühere Bedenken ausgeräumt, ob diese Kammern die Verwendung von Englisch als Alternative zur Amtssprache ihres jeweiligen Staates zulassen würden.

Damit ist Englisch nun in allen lokalen und regionalen Kammern des EPG als zulässige Verfahrenssprache bestätigt worden. Es ist wichtig zu wissen, dass für Ansprüche, die sich in erster Linie auf die Nichtigerklärung oder die Nichtverletzung beziehen und die in erster Linie von der Zentralkammer bearbeitet werden, die Sprache des Patents als Verfahrenssprache bestimmt wird.


Die Opt-out-Situation für europäische Patente

Das einheitliche Patentsystem bietet neuen europäischen Patenten die Möglichkeit, in vielen EU-Ländern Schutz zu genießen, ohne in jedem Land umständliche Validierungsverfahren durchlaufen zu müssen. Darüber hinaus unterliegen alle bestehenden europäischen Patente automatisch der Gerichtsbarkeit des EPG. Dies bietet zwar Vorteile, kann aber auch gewisse Risiken mit sich bringen. Patentinhaber haben die Möglichkeit, ihre bestehenden Patente der neuen Gerichtsbarkeit zu entziehen "opt-out" und so potenziellen Risiken aus dem Weg zu gehen.

Das EPG Case Management System hat bis heute fast eine halbe Million Opt-out-Anträge erhalten. Diese Zahlen spiegeln möglicherweise eine weit verbreitete Skepsis gegenüber dem neuen EPG-System wider, oder sie deuten darauf hin, dass viele Patentinhaber ihre Patente als angreifbar ansehen und nicht bereit sind, einen zentralen Widerruf durch den EPG zu riskieren.

Es bleibt spannend, wie sich die Akzeptanz des EPG entwickeln wird. Langfristig wird das EPG zwar die einzige Gerichtsbarkeit für europäische Patente in den EPG-Vertragsstaaten sein, aber bis dahin wird noch viel Zeit vergehen.
 

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Autor: Dr. Michael Schmid