Erleichterte Durchsetzbarkeit von nationalen Marken und Designs

Anmelder von Marken und Designs stehen bei der Auswahl der Anmeldestrategie vor der Wahl, entweder kostengünstig ein nationales deutsches Schutzrecht oder ein mit höheren Kosten aber dafür europaweit gültiges Schutzrecht anzumelden. Neben den Kosten sind jedoch auch die Durchsetzbarkeit der Schutzrechte zu bedenken, wie zwei unlängst ergangene Entscheidungen des EuGH und des BGH unterstrichen haben.

In zwei wichtigen Entscheidungen haben der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gemacht, dass nationale deutsche Designs und Marken erhebliche Vorteile gegenüber dem europaweit gültigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der Unionsmarke haben können. Bei Unionsmarken liegt es in der Natur der Sache, dass aufgrund der europaweiten Gültigkeit die Wahrscheinlichkeit eines Widerspruchs gegen die Eintragung wesentlich höher ist als nur bei einer national deutschen Marke, da sich in Europa wesentlich mehr Interessensgruppen bezüglich einer Marke entgegen stehen.

Darüber hinausgehend hat der EuGH in der Entscheidung Nintendo/BigBen (Az. C-24/16 u. C-25/16) deutlich gemacht, dass das für die Verletzung von Unionsschutzrechten anwendbare nationale Recht sich nach dem Ort bestimmt, welcher im Rahmen einer Gesamtwürdigung als der tatsächliche Ort der ursprünglichen Verletzungshandlung zu betrachten ist. In anderen Worten, ein deutsches Gericht mag zwar für Verletzungshandlungen im Rahmen einer Lieferkette nach Deutschland zuständig sein, das anwendbare Recht wird sich jedoch nach dem (ausländischen) Ort der ursprünglichen Verletzungshandlung richten. Es kommt hier also unter Umständen kein deutsches Recht zur Anwendung. Sind an der Verletzungshandlung verschiedene Mutter- und Tochterunternehmen in verschiedenen Staaten beteiligt, ist der Verfahrensausgang aufgrund unterschiedlichstem anzuwendendem ausländischem Recht vollkommen unklar und nicht vorhersehbar.

Bezüglich Gemeinschaftsmarken befand der BGH in der Entscheidung Parfummarken (I ZR 164/16), dass sich der deliktische Gerichtsstand ausschließlich nach dem Ort der ursprünglichen Verletzungshandlung richtet. Gerade bei einer Lieferkette mit Ziel Deutschland bedeutet das, dass die internationale Zuständigkeit von deutschen Gerichten unter Umständen nicht gegeben sein kann. Es muss Klage am Ort der tatsächlichen ursprünglichen Verletzungshandlung erhoben werden, wobei dieser Ort bei komplizierten Lieferketten schwer zu bestimmen sein kann. Obwohl also markenverletzende Produkte nach Deutschland importiert werden, muss hiergegen irgendwo im Ausland Klage nach unbekanntem ausländischem Recht erhoben werden, womit die in Deutschland verfügbaren Vorteile einer überschaubaren Verfahrensdauer und kalkulierbarer Verfahrenskosten nicht mehr gegeben sind.

All diese Nachteile ergeben sich bei nationalen Marken nicht. Hier gilt nach wie vor der Grundsatz, dass vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht über Verletzungshandlungen entschieden werden kann. Damit sind nationale Rechte in diesem Punkt deutlich attraktiver als europaweit gültige Rechte.