Optimierung von Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA)

Strategien und Vorteile von PACE, PPH und Verzichtserklärungen.

Im heutigen wettbewerbsintensiven globalen Markt ist der Patentschutz für Erfindungen für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um geistige Eigentumsrechte zu schützen und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Das Europäische Patentamt (EPA) ist eine der wichtigsten Behörden für die Erteilung von Patenten und bietet Erfindern und Unternehmen ein zentralisiertes und gestrafftes Verfahren zur Erlangung von Patentschutz in Europa. Um die Bearbeitung von Patentanmeldungen beim EPA im Hinblick auf Geschwindigkeit und Kosten zu optimieren, ist es für Anmelder wichtig, verschiedene Strategien zu kennen und zu nutzen. Dazu zählen der Patent Prosecution Highway (PPH), das Programm zur beschleunigten Prüfung (PACE), der Verzicht auf Rechte und die Minimierung der Anspruchsgebühren. In diesem Artikel werden diese Strategien sowohl im Zusammenhang mit allgemeinen europäischen Patentanmeldungen als auch im Speziellen mit PCT-EP-Anmeldungen, die auch als Euro-PCT-Anmeldungen bezeichnet werden, erörtert, um Anmeldern einen umfassenden Leitfaden zur Optimierung des Verfahrens vor dem EPA an die Hand zu geben.





Patent Prosecution Highway (PPH) und Euro-PCT-Anmeldungen

Der Patent Prosecution Highway (PPH) ist ein internationales Kooperationsmodell zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens für Patentanmeldungen, die gleichzeitig in mehreren Staaten eingereicht werden. Der PPH ermöglicht es den teilnehmenden Patentämtern, die Arbeitsvorgänge der anderen Ämter gemeinsam zu nutzen, um das Prüfungsverfahren zu straffen und die Qualität der Patente zu verbessern. Erhält ein Anmelder von einem teilnehmenden Amt einen positiven Bescheid über die Patentierbarkeit seiner Erfindung, so kann er für dieselbe Erfindung bei einem anderen teilnehmenden Amt eine beschleunigte Prüfung im Rahmen des PPH beantragen.

PPH kann ein wertvolles Instrument zur Optimierung der Bearbeitung von Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA) sein, insbesondere für Anmeldungen, die im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-EP oder Euro-PCT) beim EPA eingehen. Bei der Verwendung des PPH in diesem Zusammenhang sind jedoch einige Einschränkungen und mögliche Nachteile zu beachten.


Einschränkungen und potenzielle Nachteile des PPH

Beim PPH muss sich der Anmelder an den Wortlaut der im Parallelverfahren erteilten (oder zu erteilenden) Ansprüche halten. Diese Beschränkung kann sich in bestimmten Situationen als hinderlich erweisen, da es nicht möglich ist, Anpassungen vorzunehmen, um der spezifischen Rechtsprechung in den unterschiedlichen Ländern Rechnung zu tragen oder den Schutzumfang auf bestimmte Produktmerkmale zuzuschneiden, die für den europäischen Markt relevant sind. Anmelder müssen daher die Vorteile einer beschleunigten Prüfung sorgfältig gegen die möglichen Nachteile eines eingeschränkten Schutzumfangs abwägen.

Bei Anmeldungen aus Ländern mit einer anderen Praxis in Bezug auf die Abhängigkeit von Ansprüchen („multiple dependencies"), wie z. B. den Vereinigten Staaten, kann PPH eine Herausforderung darstellen. Wenn ein Anmelder Mehrfachrückbezüge von Patentansprüchen in die europäische Anmeldung aufnehmen möchte, kann dies einen PPH-Antrag unmöglich machen oder zur Beendigung des beschleunigten Verfahrens führen, wenn die aufgenommenen Rückbezüge von dem erteilten Anspruchssatz abweichen (selbst wenn diese ursprünglich in der Beschreibung offenbart sind).

Ein weiteres mögliches Problem bei der Anwendung von PPH ist, dass der Anmelder an den erteilten Anspruchssatz gebunden ist, auch wenn der Inhalt des Anspruchssatzes im Widerspruch zu Art. 123(2) EPÜ über zulässige Änderungen steht. Dies kann auf Unterschiede in der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zurückzuführen sein, in denen Änderungen in Parallelverfahren zulässig sind, nicht aber vor dem EPA.

Wichtig ist, dass das PPH zwar eine beschleunigte Prüfung ermöglicht, aber nicht garantiert, dass das EPA die ausländischen Prüfungsergebnisse einfach ungeprüft übernimmt. Vielmehr führen die Prüfer des EPA ihre Recherchen und Prüfungen in der Regel unabhängig von den Ergebnissen der Parallelprüfung durch. Anmelder sollten daher nicht davon ausgehen, dass ein positives Ergebnis in einem Land zwangsläufig zu einem reibungslosen und schnellen Prüfungsverfahren beim EPA führt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass PPH-Anträge ein wertvolles Instrument zur Beschleunigung der Bearbeitung von Patentanmeldungen beim EPA sein können. Anmelder sollten jedoch die mit dem PPH verbundenen Einschränkungen und potenziellen Nachteile sorgfältig prüfen und gegen die Vorteile einer beschleunigten Prüfung abwägen.


Das PACE-Programm

Das Programm zur beschleunigten Prüfung europäischer Patentanmeldungen (PACE) ist eine Initiative des Europäischen Patentamts (EPA) zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens für Patentanmeldungen. Im Gegensatz zum Patent Prosecution Highway (PPH) beruht PACE nicht auf einer Arbeitsteilung mit anderen Patentämtern, sondern ermöglicht eine schnellere Prüfung innerhalb des EPA. Anmelder können im Rahmen von PACE eine beschleunigte Prüfung auf freiwilliger Basis beantragen, was eine größere Flexibilität bei der Bearbeitung der Anmeldungen ermöglicht, wobei das gleiche Maß an Beschleunigung wie beim PPH gegeben ist.

Nach den Erfahrungen des Verfassers gibt es keinen Unterschied in der Beschleunigung zwischen PPH und PACE. PACE bietet jedoch einige Vorteile gegenüber dem PPH, die es für Anmelder, die ihre Patentanmeldungen beim EPA optimieren wollen, attraktiver machen.


PACE versus PPH: Welches Programm ist besser für die schnelle und flexible Optimierung von Patentanmeldungen beim EPA geeignet?

Im Gegensatz zum PPH können Anmelder bei PACE ihre Ansprüche frei ändern, ohne durch den Schutzumfang der Ansprüche in parallelen Verfahren eingeschränkt zu sein. Diese Flexibilität bietet Anmeldern die Gelegenheit, Ansprüche an ihre spezifischen Bedürfnisse anzupassen, einschließlich der Einführung von Mehrfachrückbezügen in den Ansprüchen und der Verfolgung eines breiteren Schutzumfangs, während sie gleichzeitig die Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllen.

PACE kann zu jedem Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens beantragt werden, während PPH vor Beginn der Prüfung beantragt werden muss. Diese Flexibilität ermöglicht es Anmeldern, sich auf Grundlage des aktuellen Stands ihrer Anmeldung und etwaiger strategischer Überlegungen für eine beschleunigte Prüfung zu entscheiden. Darüber hinaus ist PACE unabhängig vom Stand paralleler Verfahren und bietet Anmeldern die Möglichkeit, die Prüfung vor dem EPA zu beschleunigen, ohne sich auf den Stand ihrer Anmeldungen in anderen Rechtsordnungen verlassen zu müssen.

Es sei anzumerken, dass sowohl PPH als auch PACE für den Anmelder gebührenfrei sind, wenngleich für die Erstellung der Anträge Verwaltungsgebühren anfallen können.


Der Patent Prosecution Highway (PPH) und das Programm zur beschleunigten Prüfung (PACE): Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Sowohl bei PACE als auch bei PPH ist zu beachten, dass die Anmelder unverzüglich auf die Bescheide reagieren müssen, da die Beschleunigung endet, wenn der Anmelder die gesetzten Fristen nicht einhält. Sobald eine Patentanmeldung aus dem PACE- oder PPH-System ausgeschlossen wurde, ist es nicht mehr möglich, abermals eine erneute Beschleunigung zu beantragen. Anmeldern wird daher empfohlen, keine Fristverlängerung für Anmeldungen zu beantragen, die im PPH- oder PACE-System bearbeitet werden, da diese dem Grundgedanken der beschleunigten Erledigung widerspricht.

In Fällen, in denen Anmelder systematisch für alle oder die meisten ihrer Anmeldungen eine beschleunigte Erledigung beantragen, kann das EPA sie auffordern, die Zahl ihrer PACE- und/oder PPH-Anträge zu begrenzen, indem der Anmelder aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen. Diese Maßnahme gewährleistet eine effiziente Nutzung der Ressourcen und ein effektives Management der Arbeitsbelastung des EPA.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass PACE-Anträge für Anmelder, die ihre Patentanmeldungen beim EPA im Hinblick auf Schnelligkeit und Flexibilität optimieren wollen, in der Regel besser geeignet sind als PPH-Anträge. Anmelder sollten jedoch ihre Erteilungsstrategie sowie die spezifischen Anforderungen und Beschränkungen der einzelnen Beschleunigungsprogramme sorgfältig prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffen.


Beschleunigung von PCT-EP-Anmeldungen beim EPA durch Verzichtserklärungen

Neben der Beantragung einer beschleunigten Prüfung nach PPH oder PACE können Anmelder die Bearbeitung insbesondere von PCT-EP-Anmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA) auch durch verschiedene Verzichtserklärungen optimieren. Diese Verzichtserklärungen können dazu beitragen, den Beginn des Erteilungsverfahrens zu beschleunigen und das gesamte Verfahren zu straffen.

Die erste Verzichtsmöglichkeit besteht darin, bei PCT-Anmeldungen auf den Ablauf der 31-Monatsfrist für den EP-Entry zu verzichten, also eine vorzeitige Bearbeitung von PCT-EP-Anmeldungen zu beantragen. Ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung nach Art. 23 (2) oder 40 (2) PCT kann jederzeit vor Ablauf der 31-Monatsfrist beim EPA gestellt werden. Ohne den Verzicht würde das EPA erst nach Ablauf der 31-Monatsfrist mit der Prüfung oder Recherche anfangen. Dieser frühe Beginn kann dazu beitragen, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen, sodass der Anmelder schneller eine Entscheidung über seine Anmeldung erhält.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Anmelder den sofortigen Beginn der Bearbeitung beantragen und auf ihr Recht verzichten, die verbleibende Sechsmonatsfrist nach Regel 161 (1) oder (2) und Regel 162 EPÜ in Anspruch zu nehmen. Zur Erinnerung: Beim PCT-EP-Entry muss der Anmelder bestimmte Maßnahmen nach Regel 161/162 EPÜ ergreifen, je nachdem, ob das EPA Internationale Recherchenbehörde (ISA) war oder nicht. War das EPA die ISA, so muss der Anmelder innerhalb der in Regel 161/162 EPÜ genannten Frist eine sachdienliche Stellungnahme zum internationalen Recherchenbericht abgeben. War das EPA nicht die ISA, so hat der Anmelder die Möglichkeit, innerhalb der in Regel 161/162 EPÜ genannten Frist Änderungen an den Ansprüchen vorzunehmen (z. B. durch eine Verringerung der Zahl der Ansprüche). Auf der Grundlage dieser Änderungen führt das EPA die Recherche durch und erstellt den erweiterten europäischen Recherchenbericht (EESR).

Der Verzicht auf das Recht, die verbleibende Sechsmonatsfrist nach Regel 161 (1) oder (2) und Regel 162 EPÜ in Anspruch zu nehmen, setzt die sofortige Zahlung aller fälligen Anspruchsgebühren voraus. Hat das EPA den Anmelder zur Zahlung weiterer Recherchengebühr(en) aufgefordert, so kann der endgültige Recherchenbericht erst erstellt werden, wenn die Antwort des Anmelders auf die Aufforderung zur Zahlung weiterer Recherchengebühr(en) eingegangen oder die entsprechende Frist abgelaufen ist.

Die dritte Verzichtsmöglichkeit ist der Verzicht auf das Recht, nach Regel 70 (2) EPÜ gefragt zu werden, ob der Anmelder die Anmeldung aufrechterhalten will. Dieser Verzicht kann insbesondere in Fällen relevant sein, in denen der EESR überwiegend negativ ausfällt, sodass es sinnlos erscheint, die Anmeldung weiterzuverfolgen. Ferner kann der Verzicht relevant sein für Fälle, in denen der Anmelder aufgrund von parallelen Recherchen- oder Prüfungsergebnissen bereits davon überzeugt ist, dass die Anmeldung erteilungsreif ist. Durch den Verzicht auf dieses Recht kann der Anmelder die sofortige Versendung der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ veranlassen, sofern auch der EESR in jeder Hinsicht positiv ausfällt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Inanspruchnahme von Verzichtserklärungen insbesondere bei PCT-EP-Anmeldungen eine wirksame Strategie zur Beschleunigung des Erteilungsverfahrens vor dem EPA sein kann.


Kosten sparen bei Patentanmeldungen: Reduzierung der Ansprüche beim EPA

Ein Faktor, der die Kosten einer Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) erheblich beeinflussen kann, sind die Anspruchsgebühren. Für jeden über 15 hinausgehenden Anspruch ist eine Gebühr von derzeit 265 € pro Anspruch zu entrichten. Bei ausländischen Prioritätsanmeldungen oder PCT-EP-Eintragungen kann der Anmelder daher aus Kostengründen geneigt sein, den Umfang seiner ursprünglichen Ansprüche durch Streichung weniger relevanter Ansprüche zu reduzieren. Dies kann mit der Nachanmeldung (unter Inanspruchnahme der Priorität) oder nach Erhalt der Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ geschehen. In beiden Fällen werden Recherche und Prüfung dann auf der Grundlage des reduzierten Anspruchssatzes durchgeführt.


Anmelder aufgepasst: Darauf sollte bei der Streichung von Ansprüchen in Patentanmeldungen geachtet werden

Bei der Streichung von Ansprüchen gibt es jedoch einige Fallstricke, die Anmelder beachten sollten:

Bei der Streichung von Ansprüchen ist es wichtig zu prüfen, ob die Merkmale des gestrichenen Anspruchs noch weitgehend aus der Beschreibung abgeleitet werden können. Es ist meist ungewiss, ob die gestrichenen Anspruchsmerkmale in Zukunft wieder relevant werden können.

Angesichts der eher restriktiven Anforderungen des EPA an Änderungen nach Artikel 123 (2) EPÜ kann die nachträgliche Übernahme gestrichener Anspruchsmerkmale aus der Beschreibung zudem zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führen. Zur Erinnerung: Die isolierte Herausnahme eines bestimmten Merkmals aus einer ursprünglich offenbarten Merkmalskombination und seine Verwendung zur Abgrenzung des beanspruchten Gegenstands ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Merkmalen der Merkmalskombination kein struktureller und funktioneller Zusammenhang besteht. In der Patentschrift werden Merkmale jedoch häufig in Kombination mit anderen Merkmalen, bestimmten Ausführungsformen usw. genannt. Dies kann es erschweren, gestrichene Merkmale wieder isoliert in die Ansprüche einzufügen.

Die Streichung von Ansprüchen bedeutet auch, dass das EPA nicht explizit nach den entsprechenden Anspruchsmerkmalen recherchieren wird. Wenn diese Merkmale nicht unter das vom EPA verwendete Suchkonzept fallen, ist ihre spätere Wiedereinführung möglicherweise nicht zulässig. Wurden nicht alle beanspruchten Erfindungen recherchiert, so muss der Anmelder nach G 2/92 die Ansprüche grundsätzlich auf eine der recherchierten Erfindungen beschränken.

Daher sollte die Streichung von Ansprüchen mit Vorsicht angegangen werden. Um die Erledigung von Patentanmeldungen beim EPA im Hinblick auf Schnelligkeit und Kosten zu optimieren, sollten die Anmelder die möglichen Auswirkungen einer Anspruchslöschung sorgfältig abwägen.


Ein Vergleich von PACE, PPH und Verzichtserklärungen: Vor- und Nachteile für die Optimierung des EPA-Patentanmeldeverfahrens

Die Bearbeitung von Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt (EPA) kann im Hinblick auf Geschwindigkeit und Kosten durch verschiedene Strategien optimiert werden, darunter durch den Patent Prosecution Highway (PPH), das Programm zur beschleunigten Prüfung (PACE), der Verzicht auf Rechte und die Minimierung der Anspruchsgebühren. Jede Strategie hat ihre eigenen Vorteile und Grenzen, und Anmelder sollten sorgfältig abwägen, welcher Ansatz ihren spezifischen Bedürfnissen und Zielen am besten entspricht.

PPH ist ein nützliches Instrument zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens, hat aber gewisse Einschränkungen zur Folge, wie z. B. die Bindung an die Anspruchsformulierung eines erteilten Parallelfalls. PACE hingegen bietet eine größere Flexibilität bei Anspruchsänderungen und kann jederzeit während der Prüfungsphase beantragt werden. Der Verzicht auf Rechte für PCT-EP-Eintragungen kann den Prüfungsprozess weiter beschleunigen, da er eine frühzeitige Bearbeitung durch das EPA ermöglicht. Schließlich ist die Minimierung der Anspruchsgebühren von entscheidender Bedeutung für die Kostenoptimierung, aber Anmelder sollten bei der Streichung von überzähligen Ansprüchen Vorsicht walten lassen, um mögliche Fallstricke für künftige Anmeldungen zu vermeiden.


Zusammenfassung und Empfehlungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Schritte zur Optimierung der Bearbeitung von Patentanmeldungen beim EPA eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Strategien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile erfordern. Wenn Anmelder diese Strategien kennen und anwenden, können sie das Patenterteilungsverfahren effizient durchlaufen und sich zeitnah und kostengünstig einen wertvollen Patentschutz sichern.

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Autor: Dr. Michael Schmid