Praxis Hinweis: Übertragung von Prioritätsrechten

Die Übertragung eines Prioritätsrechts kann dann erforderlich sein, wenn bei einer europäischen (EP) oder internationalen (PCT) Nachanmeldung der Anmelder der prioritätsbegründenden Erstanmeldung und der Anmelder der Nachanmeldung verschieden sind. Nach der Rechtsprechung der technischen Beschwerdekammern des europäischen Patentamts (EPA) kann das sogar auch dann erforderlich sein, wenn sich bei mehreren Anmeldern die Anmeldergemeinschaft ändert.

Bezüglich des für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags anwendbaren Rechts und der daraus folgenden materiellen und formellen Wirksamkeitserfordernisse gibt es divergierende Entscheidungen des EPA und der nationalen Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH). Für die Praxis ist es daher ratsam, den Übertragungsvertrag so zu gestalten, dass er unabhängig von den Besonderheiten der infrage kommenden Rechtsordnungen in jedem Fall wirksam ist. Dabei ist beispielsweise besonders zu beachten:

  • a) Unterschriftsbefugnis: Haben die Unterzeichner des Übertragungsvertrags die notwendigen Vollmachten und lassen sich diese im Zweifelsfall nachweisen?
  • b) Korrekte und vollständige Angabe des Firmennamens mit allen Zusätzen, so wie im Handelsregister eingetragen: Der BGH postuliert für die Übertragung des Prioritätsrechts Formstrenge, d.h. der juristische Grundsatz “falsa demonstratio non nocet“ gilt hier nicht. Ein kleiner Fehler kann hier bereits zur Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags führen, auch wenn beide Parteien das gleiche erklären wollten, es aber übereinstimmend falsch benannt haben. Da das Prioritätsrecht vor dessen Inanspruchnahme übertragen werden muss, ist ein Fehler an dieser Stelle unter Umständen später nicht mehr zu „reparieren“.

Zu beachten ist auch, dass sich aus der Perspektive des Einsprechenden hieraus interessante Angriffsmöglichkeiten ergeben, wenn es auf die wirksame Inanspruchnahme der Priorität des Streitpatents ankommt.