Die „Business Person“ auf dem Gebiet der CII

T 1463/11, veröffentlicht am 27.04.2017, befasst sich mit den technischen Fähigkeiten einer „Business Person“ (also eines Art fiktiven Kaufmanns) auf dem Gebiet der computerimplementierten Erfindungen (CIIs). Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer klargestellt, dass für die Anwendung des Comvik-Ansatzes gilt, dass sich die Business Person nicht mit technischen Fragen auseinandersetzt, auch wenn dies im realen Leben anders sein kann.

In Bezug auf die Patentierbarkeit von CIIs ist festzustellen, dass nichttechnische Elemente nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen und zu diesem Zweck in der Formulierung des objektiven technischen Problems auftreten können (T 0641/00, Two identities / COMVIK, ABl. 2003) , 352). Das Grundprinzip des Comvik-Ansatzes besteht also darin, dass nur technische Merkmale zur erfinderischen Tätigkeit beitragen können.

Die Formulierung des objektiven technischen Problems in Bezug auf nichttechnische Anforderungen stellt die Frage, welche Anforderungen die Business Person (z.B.) dem Fachmann tatsächlich geben kann. Natürlich kann jede Anforderung, die rein geschäftlicher Natur ist, in die Problemformulierung aufgenommen werden.

Die Beschwerdekammer erkennt in der vorliegenden Entscheidung, dass es einerseits in der realen Welt Umstände geben könnten, unter denen eine Business Person eine bestimmte Technologie für erforderlich hält, da eine reale Business Person nicht unwissend bezüglich verschiedener Technologien ist. Die Business Person könnte zum Beispiel fordern: "Lasst und das über das Internet realisieren" oder "Lasst und das drahtlos realisieren" oder "Wir haben viele XXXX-Prozessoren, bitte benutze diese, um meine Geschäftsidee umzusetzen."

Andererseits stellt die Entscheidung T 1463/11 fest, dass bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die Business Person eine Abstraktion für eine Trennung von geschäftlichen Erwägungen und technischen Erwägungen darstellt, so dass diese fiktive Business Person nicht die Dinge tun würde, die eine reale Business Person tun würde. Die Business Person würde also gerade nicht die Verwendung des Internets, einer Drahtlosverbindung oder von XXXX-Prozessoren fordern. Die Beschwerdekammer stellt fest, dass dieser Ansatz dafür sorgt, dass im Einklang mit dem Comvik-Prinzip alle technischen Merkmale, einschließlich bekannter oder gar notorisch bekannter Merkmale, zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen können.

T 1463/11 (Universal merchant platform / CardinalCommerce), Beschluss vom 29.11.2016.